AGB

  1. Geltungsbereich

    1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen im Bereich Maschinenbau sowie Forschung und Entwicklung (F&E) zwischen der Ankrit Technologies GmbH (im Folgenden "Auftragnehmer") und dem Kunden (im Folgenden "Auftraggeber"), soweit nicht ausdrücklich abweichende Vereinbarungen schriftlich getroffen wurden.

    2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

  2. Angebot, Vertragsschluss 

    1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet. Sie sind lediglich als Aufforderung zur Abgabe einer Bestellung zu verstehen. Ohne Zeitangabe hat das Angebot eine Gültigkeit von 4 Wochen.

    2. An beigefügten Kostenvoranschlägen, Zeichnungen oder sonstigen Unterlagen oder Daten behält sich der Auftragnehmer sämtliche rechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers Dritten zugänglich gemacht werden und sind unverzüglich zu vernichten, wenn der Auftrag nicht zustande kommt.

    3. Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen, Preislisten u.a. Unterlagen gemachten Angaben über Maße, Gewichte, Leistungen und dergleichen sind nur annähernd maßgebend, es sei denn, dass sie als integraler Bestandteil des Angebotes ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt worden sind.

    4. Von Angeboten und Prospekten abweichende Verbesserungen und Änderungen, die den Vertragszweck nicht beeinträchtigen und für den Auftraggeber zumutbar sind, behalten wir uns vor. 

    5. Wir können Vertragsleistungen ganz oder teilweise Dritten (Erfüllungsgehilfen) übertragen, insbesondere, wenn Leistungen in den Aufgabenbereich von Sonderfachleuten fallen.

    6. Der Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung oder durch die Ausführung zustande, je nachdem welches Ereignis früher liegt.

  3. Unterlagen und Ausführungsänderungen

    1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, uns sämtliche erforderlichen Ausführungsunterlagen zur Verfügung zu stellen und uns laufend alle zur Ausführung des Auftrages notwendigen und dienlichen Informationen schriftlich zu erteilen, sowie auch die für Teilleistungen geforderten Freigaben zu erklären.

    2. Ausführungsänderungen bleiben dem Auftraggeber vorbehalten. Sie sind uns jeweils schriftlich mitzuteilen und werden, soweit möglich, bei der weiteren Vertragsdurchführung berücksichtigt. Fallen im Zusammenhang mit Änderungen des Auftraggebers Zusatzleistungen an, sind diese gesondert auf der Basis vergleichbarer Positionen und, soweit solche fehlen, angemessen entsprechend der Üblichkeit zusätzlich zu vergüten.

    3. An Skizzen, Abbildungen, Diagrammen, Zeichnungen, Kalkulationen, Konstruktionsangaben sowie sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf es unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

  4. Preis und Zahlungsbedingungen, Aufrechnung

    1. Die Preise verstehen sich, soweit nicht anders vereinbart, ab Werk und exklusive Verpackung, Fracht, Versicherung und sonstiger Nebenkosten. Aufträge, für die keine Preise vereinbart sind, werden zu den am Tage der Lieferung gültigen Listenpreisen und tatsächlich angefallenen Materialien und Arbeitszeiten berechnet. 

    2. Preise verstehen sich in Euro als Nettopreise zzgl. ges. MwSt.

    3. Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig, es sei denn, es wurde eine andere Zahlungsbedingung vereinbart.

    4. Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. Unsere Ansprüche auf Ersatz eines tatsächlich höheren Schadens bleiben unberührt. 

    5. Eine Aufrechnung ist nur mit von uns anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen möglich. 

  5. Liefertermine, Lieferfristen, Lieferverzug 

    1. Als Lieferzeit gilt der in der Auftragsbestätigung festgelegte Termin.

    2. Stellt der Auftraggeber die von ihm zu beschaffenden Unterlagen, wie erforderliche Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen und Beistellungen nicht rechtzeitig zur Verfügung, so verlängert sich die Lieferzeit entsprechend.

    3. Wenn der Auftragnehmer an der Erfüllung seiner Verpflichtung durch den Eintritt von unvorhersehbaren, ungewöhnlichen Umständen gehindert ist, die er trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte, so verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch diese Umstände die Lieferung unmöglich, so ist der Lieferer von der Lieferverpflichtung frei.

    4. Weist der Auftragnehmer nach, dass er trotz sorgfältiger Auswahl seiner Zulieferanten und trotz Abschluss der erforderlichen Verträge zu angemessenen Konditionen von seinen Zulieferanten nicht rechtzeitig beliefert wurde, so verlängert sich die Lieferfrist um den Zeitraum der Verzögerung, der durch die nicht rechtzeitige Belieferung durch die Zulieferanten verursacht wurde. Im Falle der Unmöglichkeit der Belieferung durch die Zulieferanten, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

    5. Teillieferungen sind generell zulässig. 

  6. Abrufaufträge, Sonderanfertigungen

    1. Bei Abrufaufträgen über feste Mengen behalten wir uns vor, das Material für den gesamten Auftrag zu beschaffen und den Gesamtauftrag sofort zu fertigen. Etwaige Änderungswünsche des Auftraggebers können nach Erteilung des Auftrages nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, dass der Auftraggeber sich dies ausdrücklich schriftlich vorbehalten hat.

    2. Bei Abrufaufträgen ist der Auftraggeber verpflichtet, binnen 12 Monaten die vereinbarte Menge abzurufen, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde. 

  7. Versand und Gefahrübergang

    1. Wird der Versand (Verladung und Beförderung) der Ware aus einem vom Auftraggeber zu vertretendem Grunde verzögert, ist der Auftragnehmer berechtigt, auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers die Ware einzulagern, alle zur Erhaltung der Ware als geeignet erachtenden Maßnahmen zu treffen und die Ware als geliefert in Rechnung zu stellen.

    2. Wird die Ware auf Wunsch des Auftraggebers diesem zugeschickt, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder Versandbeauftragten auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch, wenn die Versendung nicht vom Erfüllungsort erfolgt und/oder der Lieferer die Frachtkosten trägt. 

  8. Gewährleistung

    1. Wir gewähren eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Fehlerfreiheit von Konstruktion und Werkstoff sowie eine Herstellung nach Maßgabe geltender technischen Normen.

    2. Als zugesicherte Eigenschaft gilt nur, was von uns schriftlich und ausdrücklich mit dem Willen zur Gewährübernahme zugesichert wurde.

    3. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Lieferung.

  9. Mängel 

    1. Der Auftraggeber hat die von uns gelieferte Ware sofort nach Eingang zu überprüfen und uns etwaige offensichtliche Mängel und Fehlmengen innerhalb von 10 Tagen schriftlich zu melden. Bei Unterlassen einer schriftlichen Mängelanzeige gilt die Ware als genehmigt. 

    2. Bei Auftreten von Mängeln oder beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften sind wir zur Nachbesserung berechtigt. Daneben können wir auch Ersatzlieferungen wählen; der Auftraggeber kann keine Ersatzlieferung beanspruchen. Erst wenn eine Nachbesserung unmöglich ist, mehrere Nachbesserungsversuche fehlgeschlagen sind oder die Nachbesserung der Ersatzlieferung nicht ausgeführt wird, kann der Auftraggeber Wandlung oder Minderung verlangen. Die Ersatzlieferung hat unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen innerhalb angemessener Frist zu erfolgen.

    3. Mängelansprüche bestehen nicht:
      - bei nur unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit, 

      - bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, 

      - bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Arbeiten, oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, 

      - sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Änderungen, Ein-/Ausbau- oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

    4. Sofern wir fahrlässig eine vertragsrechtliche Pflicht verletzen, ist unsere Ersatzpflicht für Sach- oder Personenschäden auf die Deckungssumme unserer Produkthaftpflicht-Versicherung beschränkt. Wir sind bereit, dem Auftraggeber auf Verlangen Einblick in unsere Police zu gewähren. 

  10. Eigentumsvorbehalt 

    1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Auftraggeber unser Eigentum.

    2. Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt; eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm jedoch nicht gestattet.

  11. Musterlieferungen

    1. Musterlieferungen werden von uns als solche ausdrücklich gekennzeichnet.

    2. Muster sind nicht zum Verbleib beim Auftraggeber bestimmt, sondern spätestens 4 Wochen ab Datum des Versandtages an uns im Originalzustand zurückzusenden. Wir können die Rücknahme des Musters verweigern, die diesen Anforderungen nicht entsprechen.

    3. Bei berechtigter Verweigerung der Rücknahme oder im Falle, dass der Auftraggeber die Muster behalten will, sind wir berechtigt, den zum Zeitpunkt der Auslieferung geltenden Listenpreis zu fakturieren.

  12. Verletzung von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten Dritter

    1. Eine Prüfung, ob die vom Auftraggeber beigestellten Unterlagen keine Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte (Geschmacksmuster, Patente, Gebrauchsmuster, Warenzeichen) verletzten, obliegt dem Auftraggeber.

    2. Wird der Auftragnehmer von Dritten wegen der Verwendung, Verwertung oder Vervielfältigung der vom Auftraggeber beigestellten Unterlagen und Vorlagen oder wegen der Verletzung von Urheberrechten und/oder gewerblichen Schutzrechten oder wegen der Verletzung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in Anspruch genommen, so hat der Auftraggeber den Auftragnehmer bei der Verteidigung gegen diese Rechtsverletzungen zu unterstützen und sämtlichen Schaden (einschließlich Anwalts- und Prozesskosten), der dem Auftragnehmer dadurch entsteht, zu ersetzen.

  13. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl

    1. Erfüllungsort für alle Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten ist Augsburg.

    2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

  14. Schlussbestimmungen

    1. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

    2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

30.09.2024